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Art. 72 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Zell · S. 21 · Original-PDF
1In allen Wohnquartieren und Überbauungen sind genügend Spiel- und Ruheflächen zu realisieren und der Zweckbestimmung entsprechend dauernd instand zu halten.
2Spiel- und Ruheflächen müssen bei Mehrfamilienhäusern mind. 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche gemäss § 259 PBG umfassen.
3Die Beurteilung der Spiel- und Ruheflächen erfolgt anhand der Richtlinien zur Umgebungsgestaltung im Anhang. 4 INKRAFTSETZUNG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.