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Art. 6 · Grundsatz

BZO Zell · S. 6 · Original-PDF

1Umbauten, Ersatz- und Neubauten haben sich in Form und Erscheinung gut ins Ortsbild einzuordnen, insbesondere hinsichtlich der Geschlossenheit und Proportionen des Gebäudes, der Dachlandschaft und der Lage der Bauten.

2Die Umgebungsgestaltung soll in ihrer Eigenart wie den ortstypischen Vorplätzen und Vorgärten, Bäumen und Brunnen erhalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.