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Art. 49 · rassenhäuser

BZO Zell · S. 15 · Original-PDF

1Als Terrassenhäuser gelten Stufenbauten an Hanglagen mit mehr als zwei talwärts orientierten Geschossen.

2In Ergänzung der jeweiligen Zonenbestimmungen gelten folgende Anforderungen: − Die Terrassen dürfen an keiner Stelle des Baus 2 Vollgeschosse übersteigen. Terrassenbauten sind seitlich zu versetzen. Die Terrassenbauten sind nach maximal vier Stufen zu unterbrechen. − Jede Wohnung hat einen ebenerdigen Austritt aufs Terrain aufzuweisen. − Die Seitenfronten dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen. D Sonderbauvorschriften für die Zentrumszone Kollbrunn

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.