Art. 13 · Fassadengestaltung
BZO Zell · S. 8 · Original-PDF
1Die Fassaden haben bezüglich Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialwahl (in der Regel verputztes Mauerwerk oder Holz) und Farbgebung den vorherrschenden Charakter des Ortsbildes zu wahren. Lauben, Loggien, Balkone
2Es sind nur innenliegende Loggien sowie traufseitige Lauben zugelassen. Die Fassadenöffnungen von Loggien haben eine rechteckige Form aufzuweisen. Im Verhältnis zur massgebenden Fassade sind sie gut zu proportionieren. Balkone sind nicht gestattet. Aussenantennen
3Aussenantennen sind bewilligungspflichtig. Sie sind nur zulässig, sofern nicht durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.