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Art. 44

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

1Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen

2Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es dürfen den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheit dienende Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze nicht vernichtet werden.

3Versiegelte Flächen sind auf das Nötigste zu beschränken. Versiegelte Flächen

4Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und notfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu halten und in der Regel zu bepflanzen. Terrainsicherungen

5Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen. Statischer Nachweis Schutzgeländer

6Stützmauern sind mit Schutzgeländern zu versehen. Einfriedungen

7Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrahte und dergleichen aufweisen. Böschungen

8Böschungen sind standfest im Neigungverhältnis von maximal 2:3 zu erstellen. Der Böschungsfuss bzw. die Böschungskrone müssen mindestens 50 cm von der Grenze entfernt sein. Baumgruppen

9Die Gestaltung von grossen Gebäuden ist durch hochstämmige Baumgruppen aufzulockern.

10Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. Umgebungsarbeiten Umweltschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.