Art. 32 · Zweck
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
1Diese Zone ist für den Kiesabbau bestimmt. Bauten
2Bauten für den Kiesabbau sind nur für die Dauer des Abbaus zulässig.
3Die spätere Weiterverwendung dieser Gebiete wird in Verbindung mit der Wiederauffüllung festgelegt. Dazu sind Nutzungs- respektive Rekultivierungspläne erforderlich. Weiterverwendung
4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Empfindlichkeitsstufe
Spezialzone Fahrende SPF § 32a 1) Zweck
1Die Spezialzone Fahrende umfasst die farblich ausgewiesene Fläche sowie den angrenzenden Verbindungstrakt zwischen den Hauptgebäuden. Sie dient dem Aufenthalt von Fahrenden, welche in der Schweiz wohnen oder heimatberechtigt sind, sowie der landwirtschaftlichen Nutzung. Nutzung
2Die maximale Belegung ist auf 15 Wohneinheiten (Wohnwagengespann oder Wohnmobil) beschränkt. Es sind ausschliesslich mobile Wohneinheiten zulässig. Soweit das Areal nicht als Halteplatz für Fahrende genutzt wird, ist die landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Aufenthaltsdauer
3Die Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel längstens einen Monat; eine erneute Belegung ist nach einem Monat Unterbruch möglich. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Platzbetreibers längere Aufenthalte bewilligen. Parkierung
4Die Parkierung hat geordnet und auf der speziell dafür festgelegten Fläche bei der Remise des Landwirtschaftsbetriebs "Chlosterschür" zu erfolgen. Bauten
5Zulässig sind die erforderlichen sanitären Einrichtungen und die notwendigen Tiefbauten (z. B. Abwassergrube und -leitungen, Platzbefestigungen) sowie untergeordnete Anlagen für die Wasser- und Elektroversorgung. Die erforderlichen sanitären Einrichtungen, wie WCoder Waschanlagen, sind im bestehenden Zwischentrakt des Landwirtschaftsbetriebs zu realisieren. Neue Hochbauten sind nicht zulässig. Einpassung
6Das Areal ist entlang der Erschliessungsstrasse und auf der Seite gegen die Limmat mit einer Hecke aus standortheimischen Gehölzen abzugrenzen.
7Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Empfindlichkeitsstufe
_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. September 2013. Genehmigt durch den Regierungsrat am 18. Dezember 2013. 25 Bau- und Nutzungsordnung
IV. Definition
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.