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Art. 59 · Allgemeine Anforderungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a.Stellung (z.B. Firstrichtung)

b.Grösse der Baukuben

c.Wirkung im Strassenraum

d.Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

e.Dachform, Dachneigung

f.Fassadengliederung

g.Materialwahl, Farbe

h.Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a.zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen;

b.Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c.In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d.Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e.die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 6.2 Umweltschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.