Art. 59 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a.Stellung (z.B. Firstrichtung)
b.Grösse der Baukuben
c.Wirkung im Strassenraum
d.Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e.Dachform, Dachneigung
f.Fassadengliederung
g.Materialwahl, Farbe
h.Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a.zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen;
b.Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;
c.In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d.Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e.die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 6.2 Umweltschutz
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