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Art. 46 · Wohnanteil
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF
Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche. 2 Die Übertragung von Wohnanteilen auf direkt benachbarte Parzellen ist zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Flächen sind im Grundbuch festzuhalten. 3 Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen. 27 -28- 5. Teil Bauvorschriften 5.1 Öffentliche Einrichtungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.