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Art. 45 · Besondere Bestimmungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

Arealüberbauungen müssen zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen gern. BauV die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen:

a)gemeinschaftliche Anlage von Spiel- und Erholungsflächen von mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossflächen bei Mehrfamilienhäusern, von 10 °A bei Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern;

b)gemeinschaftliche Anlage von Gemeinschaftsräumen für Freizeitbeschäftigung und dergleichen von mindestens 5 °A der anrechenbaren Geschossflächen bei Mehrfamilienhäusern;

c)gemeinschaftliche Anlage von zwei Dritteln der notwendigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge, exkl. Besucherparkplätze, in unterirdischen oder zweckmässig überdeckten und begrünten Sammelgaragen. 2 Für Terrassenhäuser gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

a)Es sind höchstens 7 Stufen zulässig.

b)Bildet ein Garagengeschoss eine Stufe, so ist es bei der zulässigen Anzahl Stufen anzurechnen, sofern es mehr als 1.20 m über das gewachsene Terrain hinausragt.

c)Die Stufen sind um mindestens 4 m gegeneinander zurückzuversetzen.

d)Die Stufen sind in der Regel auch seitlich versetzt anzuordnen, oder es sind die Seitenfassaden entsprechend zu gliedern. Sie dürfen keine geschlossene Fläche bilden.

e)An Fassaden dürfen nirgends mehr als zwei Vollgeschosse übereinander liegen.

f)Die Terrassenflächen und -brüstungen sind hinreichend zu begrünen.

g)Der Mehrlängenzuschlag entfällt, wenn die zulässige zonenkonforme Gesamthöhe um mindestens 4.50 Meter unterschritten wird. 4.6 Nutzungsdurchmischung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.