Art. 28 · Materialabbauzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt sind. 2 In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4 Für Zonen mit aktivem Materialabbau gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. 5 Über dem gewachsenen Terrain ist eine Zwischenlagerung von abgebautem Kiesmaterial unzulässig. Die Zwischenlagerung des Bodenaushubs (zum Beispiel als Lärmschutzwall) ist erlaubt. 6 Die Zufuhr, Lagerung und Aufbereitung zur Wiederverwertung von Recycling-Material ist unzulässig. Das zur Wiederauffüllung und Kultivierung zugelassene und benötigte Material (unverschmutzter Aushub) ist davon ausgenommen. 7 Die Brechung, Aufbereitung und Sortierung des Abbau-Materials darf nur auf einer Höhenstufe erfolgen, welche den Lärmschutz gegenüber der Bauzone garantiert. 20 -21 -
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.