Art. 26 · Rebbauzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
Die Rebbauzonen sind ausschliesslich für den Rebbau bestimmt. Wird kein Rebbau betrieben, sind im Rebgebiet „Neuguet" lediglich die Anlage von Magerwiesen gestattet, während im Rebgebiet „Wanneberg" eine artenreiche Heuwiese erlaubt ist. Für Parzellen in der restlichen Rebbauzone, auf welchen keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 2 Bezüglich der Erstellung von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. Bauten müssen gegenüber Flurwegen und Grundstücksgrenzen einen Mindestabstand von 2 m aufweisen. 3 Stützmauern, Erdbewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen und Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und als Naturstein-Trockenmauerwerk oder mit Steinkörben auszuführen. 4 In der Rebbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.