Art. 20 · Grünzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF
2 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
–9 - 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. § 20 Grünzone 1 Grünzonen dienen der Erholung, als Spiel- und Grünanlagen, Gartenanlagen, Freihaltung der Umgebung eines Schutzobjektes sowie zur Gliederung des Baugebietes. 2 Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. Grünzone „Kirchhügel" 3 Die Grünzone dient der Freihaltung des Kirchhügels. 4 In der Grünzone „Kirchenhügel" können Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden. 5 Aufforstungen sind nicht gestattet. Einzelbäume dürfen die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.