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Art. 19 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften grundsätzlich einzuhalten. 3 Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen. 4 In der Zone für öffentliche Bauten „Altersheim" ist beim Erweiterungsbau des Alters- und Pflegeheimes bezüglich der städtebaulichen und architektonischen Eigenschaften auf eine qualitativ hochstehende Einpassung in das bestehende Ortsbild zu achten. Bei der Gebäudestellung ist auf die gewachsenen Aussenraumqualitäten des Oberdorfes gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Dach- und Fassadengestaltung soll hinsichtlich Gliederung und Farbgebung ein ruhiges und harmonisches Gesamtbild ergeben. 5 In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Schulanlage Dorf, Kirche, Friedhof und Schulanlage Weissenstein gilt die Empfindlichkeitsstufe II, in den übrigen OeBA-Zonen die Empfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.