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Art. 77 · Bauabstand vom Wald

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 111 · Original-PDF

Für den Bauabstand gegenüber verbindlichen Waldgrenzen und Wald-Baulinien gelten, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Waldgesetzgebung, der genehmigte Waldabstandslinienplan mit Änderungen sowie die entsprechenden Sonderbauvorschriften. 109 Vgl. Art. 50 BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD 110 Straf- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.