Art. 4 · Kernzone
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 19 · Original-PDF
1Die Zone umfasst Gebiete, welche sich als Geschäfts- und Einkaufsbereich an zentralen und ortsbildprägenden Lagen auszeichnen.
2Entlang den Hauptachsen sind in der ersten Bautiefe im Erdgeschoss mindestens auf den Hauptverkehrsachsen zugewandten Seiten Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Verkaufsnutzungen vorgeschrieben. Als Hauptver- 17 Wichtig bei der Erneuerung und Entwicklung in den Strukturerhaltungszonen sind nicht primär die Erhaltung einzelner Bauten, sondern die Erhaltung des quartiertypischen Charakters. Dieser wird in aller Regel durch Volument und Stellung der Bauten sowie durch die Qualität der Aussenräume geprägt. Die Bestimmungen der Denkmalpflege und zu den Ortsbildschutzgebieten bleiben vorbehalten. Zur Veranschaulichung der Gestaltungsgrundsätze dienen die Richtlinien des Gemeinderates vom 18. September 2017 18 kehrsachsen gelten in Worb die Bahnhofstrasse, die Bernstrasse, die Hauptstrasse, der Kirchweg, der Bahnhofplatz, die Bollstrasse und die Enggisteinstrasse; in Rüfenacht die Alte Bernstrasse, die Dorfstrasse und die Hinterhausstrasse.
3Bei der Überbauung ist der Gestaltung des Umfeldes hohe Bedeutung beizumessen.
4Erschliessung und Parkierung sind zu optimieren, die Schaffung von Fussund Radwegverbindungen ist zu berücksichtigen.
5Auf die ortsbildprägende Bebauungsstrukturen ist Rücksicht zu nehmen. Die traditionellen Strukturen, insbesondere die Gebäudestellung (in Bezug auf die Topographie und die öffentlichen Bereiche) und die Strassenraumbzw. Platzgestaltung sind zu erhalten.
6Bei der Überbauung sind publikumsintensive Geschäfte auf öffentliche Bereiche (Strasse, Vorplatz) auszurichten und der Vorbereich für Fussgänger attraktiv zu gestalten. Die Strassenräume und Plätze sind entsprechend den Bedürfnissen als Aufenthaltsort, als Teil des Ortsbildes und der Verkehrsteilnehmenden zu gestalten.
7Bei der Sanierung oder Neuerstellung von Wohnbauten ist die Realisierung von altersgerechten Wohnungen zu prüfen und entsprechend der Nachfrage zu priorisieren.
8Wo heute in Kernzonen bestehende Bauten reglementarische Abstände zu Grenzen und Strassen unterschreiten, kann im gleichen Umfang ein Neubau erstellt werden, wenn er die ästhetischen Bedingungen einer guten Gesamtwirkung im Ortsbild erfüllt und keine weiteren öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.
9Bei Erweiterung und Ersatz von Hauptbauten in der Kernzone ist der Fachausschuss gemäss Art. 45 beizuziehen.
10Es gelten die Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.