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Art. 8 · Erhaltungszone Hofenmühle

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 11 · Original-PDF

1Die Erhaltungszone «Hofenmühle» bezweckt den Schutz, die Erhaltung und eine zweckmässige Umnutzung der kulturhistorisch wertvollen Baugruppe. Ersatz- und Umbauten sind zugelassen, sofern sie sich an den Standort, die Geschosszahl sowie an die Abmessungen des bestehenden Baukörpers halten.

2Ehemals bäuerlich oder gewerblich genutzte, bewohnte Hauptgebäude dürfen innerhalb des bestehenden Volumens zu Wohn- und nicht publikumsorientierten Gewerbezwecken ausgebaut werden, sofern dadurch keine wesentliche Verkehrsbelastung entsteht.

3Gut integrierte, unbewohnte An- und Nebenbauten mit einer Grundfl äche bis zu 40 m2 sind zugelassen.

4Für die Beurteilung einer Baueingabe hat die Gemeindebaubehörde eine kantonale Fachstelle zur Beratung und Begutachtung beizuziehen.

5Dem Baugesuchsteller wird empfohlen, der Gemeindebaubehörde vor der Abgabe eines Baugesuches eine Bauvoranfrage in Form eines Vorprojektes einzureichen.

6Es gilt die Lärmempfi ndlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.