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Art. 48 · Gemeinderat

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 32 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beschliesst alle der Gemeinde übertragenen bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

2Die Zuständigkeiten sind in der Organisationsverordnung und in den Funktionsdiagrammen geregelt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.