Art. 42 · Gebäudehöhe
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 29 · Original-PDF
1Die zulässige Gebäudehöhe richtet sich nach Art. 2.
2Gebäudehöhe: Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenfl ucht mit der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garage einfahrten im max. Umfang von 6.00 m werden nicht angerechnet.
3Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen über schritten werden.
4Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt. In Gebieten mit einer Hangneigung von mehr als 20% kann die Gemeindebaubehörde talseitig eine Mehrhöhe bis höchstens 2.00 m gestatten. Wird talseitig ein Zuschlag gestattet, erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe bei den andern Fassaden - mit Ausnahme der Bergseite - bei einer Hangneigung von mehr als 10% um 0.50 m resp. um 1.00 m bei mehr als 20%. Gebäudehöhe bei Bauten im Flachen max. GH max. GH Gebäudehöhe bei Bauten mit Flachdach Gebäudehöhe bei Bauten am Hang d d gewachsenes Terrain fertiges Terrain max. Gebäudehöhe max. GH max. GH
a a GH max. b b b b max. GH GH max. a b b a max. GH
c c 54 55
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.