Art. 30 · Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 32 · Original-PDF
BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 28 _______________________________________________________________________________________________________________________ Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 aus, dass an geeigneter Stelle Ersatz Die Erteilung einer Bewilligung setzt vorNatur- und Landschaftsschutzdekret NLD). geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD). geprägt. Diese für bedrohte Vogelarten wichtigen Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen Die im Kulturlandplan mit Signaturen bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind von besonderem sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Abgängen ist für Das Landschaftsbild, insbesondere der Siedlungsrand,
2Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Lebensräume und ökologisch bedeutsamen Anlagen landschaftlichem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Ersatz zu sorgen. Die Gemeinde unterstützt Neuwird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mit-
3Die Gemeinde fördert nach Möglichkeit die Umwandlung artenarmer Hecken sowie Ersatzpflanzungen innerNatürliche Abgänge sind zu ersetzen. halb geschützter Hecken. werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.