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Art. 29 · Grund- und Quellwasserschutzzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 3 · Original-PDF

27 3.2 Zonen und Schutzobjekte im Kulturland 21 Inhaltsverzeichnis

III 3.2.1 Wald 21 3.2.4 Überlagerte Schutzzonen 26 3.2.3 Naturschutzzonen 23 3.2.5 Naturschutzobjekte 27 3.2.2 Landwirtschaftszonen 21 § 29 Schutzmassnahmen Kleinere TerrainverFahrnisbauten schutzzonen Quellwasseränderungen, Grund- und

1Die im Kulturlandplan mit Signaturen bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Feldgehölze, Bäume innerhalb der Hecken sowie Ufergehölze) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.