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Art. 3 · Zuständigkeit

BZO Baureglement Wittenbach · S. 6 · Original-PDF

Die Aufsicht über die räumliche Planung, deren Vollzug und die Baupolizei ist Sache des Gemeinderates. Er kann einzelne Befugnisse an Kommissionen oder Amtsstellen delegieren. Für die Vorbereitung von Geschäften kann er vorberatende Kommissionen einsetzen.

Der Gemeinderat erlässt die ortsplanerischen Instrumente. Er ist die Baupolizei- und die Strassenaufsichtsbehörde der Gemeinde.

1 sGS 731.1; BauG 2 sGS 151.2; GG 3 sGS 732.1; StrG

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Die Baukommission berät Baugesuche und Sondernutzungspläne vor und stellt Antrag an den Gemeinderat.

Die Bauverwaltung übt die unmittelbare Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates.

Information der Bevölkerung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.