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Art. 18 · Abstände von Strassen und Wegen

BZO Baureglement Wittenbach · S. 13 · Original-PDF

Wo keine Baulinie besteht, sind folgende Abstände ab Strassengrenze bzw. wo diese fehlt, ab Strassen- oder – wo vorhanden – Trottoirrand einzuhalten:

an an an an

KantonsGemeinde- Gemeinde- Wegen

strassen strassen strassen 1. + 2. 3. Klasse Klasse

Hauptbauten 5 m 4 m 3 m 3 m An-, Neben- und Kleinstbauten sowie Anlagen 4 m 3 m 2 m 1 m Lebhäge, Zierbäume + Sträucher bis 1,8 m Höhe 1 m 0,8 m 0,6 m 0,6 m Zäune, Mauern bis 1,6 m Höhe 0,5 m 0,5 m* 0,5 m 0.25 m Baumgruppen und Wälder 5 m 4 m 2 m ----- *entlang von Trottoirs 0,25 m

Bauten, die dem öffentlichen Verkehr und Anlagen, die dem Verkehr dienen, müssen keinen, Kleinstbauten im öffentlichen Interesse einen Abstand von 0,5 m einhalten. Gegenüber Kantonsstrassen gilt für Kleinstbauten ein Abstand von 4 m.

Einzelne Bäume und Alleen haben vom Fahrbahnrand bei Gemeindestrassen mindestens 2 m Abstand einzuhalten.

Lebhäge, Zäune und Mauern über 1,6 m Höhe haben einen um die Mehrhöhe vergrösserten Abstand einzuhalten.

Strassenabstände gehen anderen Grenzabstandsvorschriften vor.

Abstände von Gewässern und Hecken

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.