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Art. 43 · Bauvorschriften: 1. Grundsatz

BZO Winterthur · S. 18 · Original-PDF

1Die Fluchten, die Geschosszahl, die Gebäudehöhe und die Dachformen, die kubische Gliederung und die architektonische Gestaltung sowie die Ma­ terialwahl und die farbliche Gestaltung werden durch die ursprünglich bewil­ ligte Überbauung bestimmt.

2Die Gebäude dürfen nur als Wohnbauten im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG genutzt werden. 18 Stadt Winterthur 7.1.3-1

3Die Erstellung von Abstellplätzen ist nur nach Massgabe der Ergänzungs­ pläne zulässig. Darüber hinaus sind zusätzliche besondere Gebäude nur zu­ lässig, wenn sie eine gute Gesamtwirkung erzielen. Im Übrigen ist der Ge­ bäudeumschwung zu bepflanzen. *

4Die nach Ergänzungsplan zulässigen zusätzlichen oberirdischen Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn auf dem Baugrundstück keine anderen, das Gesamtbild der Siedlung beeinträchtigende Nebenbauten vorhanden sind. *

5Dachflächenfenster bis 0.8 m² (Flügelmass) sind in allen besonderen Sied­ lungen zulässig. *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.