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Art. 28 · 6. Nutzweise

BZO Winterthur · S. 13 · Original-PDF

1Nicht mehr der Landwirtschaft dienende Ökonomiegebäude und -gebäude­ teile in den Aussenwachten dürfen höchstens zur Hälfte ihres oberirdischen Volumens der gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Bestehender Wohnraum ist zu erhalten. Bei nichtlandwirtschaftlichen Neubauten hat min­ destens die Hälfte des oberirdischen Volumens Wohnzwecken zu dienen. 2.1.5 Weilerzonen (KIV)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.