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Art. 28 · 6. Nutzweise
BZO Winterthur · S. 13 · Original-PDF
1Nicht mehr der Landwirtschaft dienende Ökonomiegebäude und -gebäude teile in den Aussenwachten dürfen höchstens zur Hälfte ihres oberirdischen Volumens der gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Bestehender Wohnraum ist zu erhalten. Bei nichtlandwirtschaftlichen Neubauten hat min destens die Hälfte des oberirdischen Volumens Wohnzwecken zu dienen. 2.1.5 Weilerzonen (KIV)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.