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Art. 26 · 4. Dachdurchbrüche

BZO Winterthur · S. 12 · Original-PDF

1Dachaufbauten sind vornehmlich in Form von Schleppgauben und Giebel­ lukarnen auszubilden. Ihre Breite darf über dem Wohnteil insgesamt nicht mehr als ⅓, über dem Ökonomieteil nicht mehr als 1/5 der zugehörigen Fassadenlänge betragen.

2Dachflächenfenster bis 0,8 m² Fensterfläche (Flügelmass) sind zulässig.

3Dacheinschnitte sind unzulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.