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Art. 8 · Zone für öffentliche Bauten

BZO Winkel · S. 23 · Original-PDF

8 Der Gestaltungsplan hat insbesondere folgende Sachverhalte zu regeln:  Sicherstellen eines einheitlichen sowie zeitgemässen Überbauungs- und Gestaltungskonzeptes unter Beachtung des überwiegenden Weiterbestandes des Gebäudes Vers. Nr. 551.  Sicherstellen von qualitätsvollen Freiflächen mit vielfältigen Zweckbestimmungen.  Sicherstellen des Erhalts des Charakters der Quartiererhaltungszone.  Sicherstellen eines besonders sorgfältig gestalteten Überganges zu den umgebenden Bebauungen.  Sicherstellen, dass der Verlauf des gewachsenen Bodens im Wesentlichen erhalten bleibt.  Sicherstellen, dass die archäologische Zone bzw. die sich daraus ergebenden Massgaben berücksichtigt werden.  Schaffen der Voraussetzungen für die Anordnung eines freistehenden Kindergartens im Teilbereich B gemäss Eintrag im Zonenplan.  Schaffen der Voraussetzungen für ein Wohnungsangebot mit unterschiedlichen Haushaltformen insbesondere auch mit Familienwohnungen.  Sicherstellen, dass alle neu erstellten Wohneinheiten alters- und behindertengerecht zugänglich und hierfür benutzbar sind. Ausserdem muss das Innere aller neu erstellten Wohneinheiten an die Bedürfnisse von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung anpassbar sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.