Art. 43 · Nutzweise
BZO Winkel · S. 43 · Original-PDF
43 Anhang 1
zu Ziffer 7.2
Mässig störende Betriebe sind solche mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben. Immissionen beschränken sich in diesen Betrieben auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages und treten nur vorübergehend auf. Massgebend für die Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und insbesondere der Gerichte im jeweiligen Zeitpunkt. Schutz gegen Einwirkungen § 226, 227 PBG
zu Ziffer 7.5
Geschlossene Überbauung §§ 286 bis 291 PBG
§ 31 ABV
zu Ziffer 11.1.1
Mit Arealüberbauungen wird eine bessere Lösung als bei der Regelbauweise angestrebt. Der grösseren Gestaltungsfreiheit stehen jedoch erhöhte qualitative Anforderungen entgegen. Abweichungen von der Regelbauweise sind nur im Rahmen der aufgeführten Bestimmungen zulässig. Arealfläche § 8 ABV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.