Art. 3 · Einleitung
BZO Winkel · S. 3 · Original-PDF
3 Einleitung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 1. Februar 1993. Vom Regierungsrat am 29. September 1993 mit Beschluss Nr. 2974 genehmigt. Teilrevisionen 1994, 1995, 1997, 2000, 2006, 2007, 2009 und 2015 Beschluss des Gemeinderates vom 28. November 1994,
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 1995,
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 1997, Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000, Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25. September 2006, Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. September 2007, Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. März 2009 und Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21. September 2015 Vom Regierungsrat mit RRB Nr. am 1. März 1995 mit Beschluss Nr. 595, am 13. September 1995 mit Beschluss Nr. 2702,
am 12. November 1997 mit Beschluss Nr. 2408,
am 9. Mai 2001 mit Beschluss Nr. 654 bzw.
von der Baudirektion am 28. Februar 2007 mit BDV Nr. 29/07 bzw. am 18. Januar 2008 mit BDV Nr. 8/2008 bzw. am 29. Juni 2009 mit BDV Nr. 89/09 bzw. am 2. Februar 2016 mit BDV Nr. 0037/16 bzw. am 4. Februar 2016 mit BDV Nr. 1991/15 genehmigt. 3 Balkone und Lauben sind nur traufseitig zugelassen und dürfen nicht über die Giebelfassade hinausragen. Giebelseitig sind eingezogene fassadenbündige Loggien bis zu einer Breite von maximal 1/3 der betreffenden Fassadenbreite erlaubt. Eine Verbindung mit Balkonen oder Lauben auf der Traufseite ist nicht gestattet. 3 Auf derselben Dachfläche ist nur eine Art von Dachaufbauten gestattet. Zudem dürfen Dachaufbauten und Dachflächenfenster nur auf der von der Strasse abgewendeten Dachfläche kombiniert angebracht werden. Dies gilt auch bei zusammengebauten Gebäuden. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat über die Lage der Dachflächen im Verhältnis zur Strasse. 3 Vorgärten, Vorplätze und Laufbrunnen sind als solche zu erhalten. Abweichungen sind gestattet, wenn damit eine für das Ortsbild bessere Lösung erreicht wird. Im Bereich der Vorplätze sind einzelne Abstellplätze gestattet. 3 Es sind oberirdische Vergrösserungen (inkl. verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten), die in einem angemessenem Verhältnis zum heutigen Bauvolumen stehen, zulässig. An unterirdische Vergrösserungen, die das gewachsene sowie das gestaltete Terrain nicht überragen, werden keine Anforderungen gestellt. 3 Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung sind gemäss den Anforderungen von § 71 PBG besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig auszustatten und auszurüsten.
b)Das Bebauungskonzept wird in einem das gesamte Gebiet der Quartiererhaltungszone Tüfwis / Spichergasse umfassenden Gestaltungsplan gemäss §§ 83 ff. PBG festgehalten. Eine Aufteilung auf mehrere Gestaltungspläne ist nicht gestattet.
c)Ein Gestaltungsplan im Sinne von lit. b darf den Rahmen der Bau- und Zonenordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten. 3. Hochhäuser §§ 282-285 PBG V. Die offene und die geschlossene Überbauung
Grundordnung § 286 PBG
§ 31 ABV Grenzbau für Hauptgebäude § 287 PBG Öffnungen in Grenzfassaden § 289 PBG Brandmauern §§ 290+291 PBG VI. Weitere Bestimmungen über die Erscheinung von Gebäuden
Dachaufbauten § 292 PBG
ABV-S Untergeschosse § 293 PBG
§§ 275+276 PBG
ABV-S 3 Wer keine oder zuwenig eigene Abstellplätze schaffen kann oder darf und sich nicht an einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage beteiligen kann, bezahlt eine Ersatzabgabe. Deren Höhe richtet sich nach Ziffer 4.2 dieser Verordnung und wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3 Die Kosten werden alle 5 Jahre dem jeweiligen Stand des Zürcher Index für Wohnbaukosten angepasst (Basis 1. April 2000).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.