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Art. 2 · Einleitung

BZO Winkel · S. 2 · Original-PDF

2 Einleitung Teilrevision 2015 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21. September 2015 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Arnold Meyer Werner Wegmann Von der Baudirektion mit BDV Nrn. 0037/16 bzw. 1991/15 genehmigt am 2. bzw. 4. Februar 2016 Für die Baudirektion: Ch. Zimmerhakl 2 Die Waldabstandslinienpläne im Mst. 1:1000 und die Kernzonenpläne Winkel Dorf, Seeb sowie Oberrüti im Mst. 1:1000 gehen dem Zonenplan 1:5000 vor. 2 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt: Bauzonen  Kernzone

K  Quartiererhaltungszone

Q  Wohnzone I

W I  Wohnzone II

W II  Wohnzone III

W III  Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG  Zone für öffentliche Bauten

öB Weitere Zone  Freihaltezone

F 2 Alle übrigen bestehenden Gebäude dürfen an der bisherigen Lage, unter Beibehaltung der wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus und des vorhandenen Gebäudeprofils, umgebaut oder ersetzt werden. 2 Hauptgebäude dürfen nur innerhalb von Bereichen erstellt werden, die in den Kernzonenplänen mit einer roten Schraffur markiert sind. 2 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Es kann eine Unterteilung mit Sprossen verlangt werden. 2 Soweit die Kernzonenpläne zwingende Hauptfirstrichtungen bezeichnen, sind diese bei Hauptgebäuden einzuhalten. In allen übrigen Fällen ist die Hauptfirstrichtung so zu wählen, dass eine gute Einordnung der Bauten in den Altbestand erreicht wird. 2 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Sie sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Sie haben hinsichtlich Ausgestaltung dem Gebäude sowie dem ortsüblichen Bild zu entsprechen. 2 Die für den jeweiligen Ortsteil typische Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Umbauten, Sanierungen oder Neubauten wieder herzustellen. 2 Bauliche Massnahmen und die Farbgebung haben sich gut in die bestehenden Überbauungen einzufügen und sind den grundsätzlichen Gestaltungsmerkmalen unterzuordnen. 2 Solche Ersatzbauten dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Erscheinungsbildes, der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe wieder erstellt werden. 2 Zusätzlich sind verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen gemäss § 10 lit.

c)der Allgemeinen Bauverordnung und der Wärmedämmvorschriften bis zu einer Fläche von max. 20 m2 zulässig. 2 Die Sonderbauvorschriften ermöglichen eine teilweise Neuüberbauung des Gebietes einerseits sowie eine Verdichtung nach innen andererseits. Ausserdem sollen, unbesehen der Neuüberbauung, die vorhandenen Wohnqualitäten sowie die quartiertypischen Merkmale gesichert werden. 2 Das anrechenbare Untergeschoss darf bis zu zwei Drittel der Geschossfläche des darüberliegenden Vollgeschosses mit Räumen, die Wohn- und Arbeitszwecken dienen, ausgebaut werden. 2 Wird das Vollgeschoss durch ein Untergeschoss gemäss § 276 PBG ersetzt, gilt die Vorschrift gemäss Absatz 1 für dieses Geschoss nicht. 2 Wird das Vollgeschoss durch ein Untergeschoss gemäss § 276 PBG ersetzt, gilt die Vorschrift gemäss Absatz 1 für dieses Geschoss nicht. 2 Gegenüber benachbarten Grundstücken in einer anderen Zone sind nur die Grundabstände der angrenzenden Zone einzuhalten. 2 Das Verbinden von zwei Hauptgebäuden in der Wohnzone W I durch angebaute besondere Gebäude ist bis zur Gesamtlänge von 44.0 m gestattet. Werden die angebauten besonderen Gebäude an die nachbarliche Grenze gestellt, ist pro Grundstück eine Gesamtlänge von 22.0 m zulässig. 2 Die Spielflächen haben mindestens 10% der Summe aller zu Wohnzwecken dienenden Geschossflächen (ohne Aussenmauern) zu betragen. 2 Sofern eine zweckmässige Unterteilung des Gebietes möglich ist, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilbereiche gleichzeitig festgesetzt werden. 2 In den übrigen Zonen und in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG Büelhof sind Arealüberbauungen nicht zulässig. 2. Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern und von durch Baulinien gesicherten Anlagen

Politische Grenzen § 261 PBG Waldabstand §§ 66+262 PBG

ABV-S Gewässerabstand § 67 PBG

ABV-S Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264-267 PBG

SAV Abstand von Strassen bei § 265 PBG fehlenden Baulinien

SAV 2. Gebäude- und Firsthöhen

Mass der Gebäudehöhe § 278 PBG

ABV-S Berechnung der Gebäudehöhe §279 PBG Messweise der Gebäudehöhe § 280 PBG

§ 29 ABV Firsthöhe §281 PBG

ABV-S 2. Abschnitt

Das baurechtliche Verfahren §§309-328 PBG

Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 22+24 RPG Änderungen an vorschriftswidrigen

Bauten und Anlagen § 357 PBG 2 Wer keine oder zuwenig eigene Abstellplätze schaffen kann oder darf, muss sich – sofern die Voraussetzungen für die Beteiligung an einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage erfüllt sind – vor Bezug des Bauobjektes an einer betriebsbereiten Gemeinschaftsanlage beteiligen. 2 In diesen Fällen muss die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen erfolgen oder eine Ersatzabgabe gemäss Ziffer 4 geleistet werden. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach 10 Jahren vom Bezug der parkplatzpflichtigen Bauten, Gebäudeteile und Anlagen an gerechnet. 2 Grundlage für die Bemessung der Ersatzabgabe bildet die Hälfte der durchschnittlichen Erstellungskosten pro Abstellplatz (Baukosten inkl. Kosten für Landbedarf und Verkehrsflächen). Ersatzabgabe * ebenerdiger offener Abstellplatz Fr. 7'500.– * oberirdischer Garagenplatz Fr. 15'000.– * Abstellplatz in Unterflurgarage Fr. 25'000.–

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.