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Art. 12.1 · Ausnahmebewilligungen

BZO Winkel · S. 36 · Original-PDF

12.1 Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz, insbesondere § 220 PBG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.