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Art. 33 · Hochwassergefahrenzonen 1, 2 und

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 33 · Original-PDF

33 3.4 Überlagernde Schutzzonen

§ 37

1Die im Zonenplan bezeichneten archäologischen Schutzzonen dienen dazu, archäologisch herausragende und weitgehend noch intakte Flächen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren. Archäologische Schutzzone

2Der Bereich östlich der Klosterscheune soll soweit möglich von den bestehen-den Bauten befreit werden.

3Bodeneingriffe sind ohne Zustimmung der Kantonsarchäologie grundsätzlich nicht erlaubt. Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen.

4Für die Planung und Realisierung von Bauten gilt das Prinzip des "Bauens über den Ruinen". Insbesondere sind - Tiefbauten und Untergeschosse nach Möglichkeit zu unterlassen (Bauen über den Ruinen). - Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits bestehenden zu erstellen. - Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften geschont werden. § 38

1Als Gewässerraum (Gwr) respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone Gwr ist der Grundnutzungszone überlagert. Gewässerraumzone

2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zuständigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV.

3Im Bereich der Aare, Hauptarm Geisseschache, Reuss, Spinnereikanal, Süssbach und Dägerlibach gilt die Gewässerraumzone gemäss Zonenplan.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.