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Art. 32 · Familiengartenzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 32 · Original-PDF

32 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

5Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten,

b)für die Überwachung,

c)für wissenschaftliche Untersuchungen,

d)für geführte Exkursionen,

e)für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag.

Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.

6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

7Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Schutzzone Schutzziel Pflegemassnahme, Nutzungsbeschränkungen MW Erhaltung und Förderung von seltenen Lebensräumen - Heuwiese, keine Düngung und Beweidung Magerwiese - bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) FW artenreiche Heuwiese - Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, kurze Herbstweide mit Rindern zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) Fromentalwiese FG Erhalt und Förderung von Feuchtwiesen und Gewässer - keine Düngung und keine Beweidung, ausgenommen vom Verbot der Beweidung sind gezielte Pflegeeingriffe mit geeigneten Weidetieren - kein Betreten - Bauten im Interesse des Schutzziels (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) gestattet Feuchtgebiet U Erhaltung und Verbesserung der Ufer und der Ufervegetation - Extensive Nutzung - Umbruch nicht zulässig Uferschutzzone Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern, Hochwasserschutz Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.