Art. 20 · Quartiererhaltungszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 20 · Original-PDF
20 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch § 20
1Die Quartiererhaltungszone ist der Grundnutzungszone überlagert und dient dem Erhalt und der massvollen Weiterentwicklung von in sich geschlossenen Ortsteilen von hoher Siedlungsqualität. Quartiererhaltungszone
2Zur Wahrung der gebietstypischen Strukturmerkmale wie Traufhöhe, Dachform, Gebäudegrundfläche oder Freiräume und im Interesse eines besseren Erscheinungsbildes sowie einer massvollen Weiterentwicklung kann der Gemeinderat Abweichungen von den jeweiligen Baumassen gemäss § 13 BNO bewilligen oder anordnen.
3Der Gemeinderat erlässt eine Richtlinie zur Umsetzung.
§ 21
1Die Arbeitszone AI dient dem mässig störenden Gewerbe. Reine Lagerund Logistikbetriebe sind nicht zugelassen. Arbeitszone I
2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.
3Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig.
4Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.
5Grünflächen sind nach ökologischen Kriterien zu planen. Ab einer Grünflächengrösse von 200 m2 ist zum Umgebungsplan ein ökologisches Konzept einzureichen. Die Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist zu gewährleisten. Es sind Nest- und Versteckstrukturen anzubieten, deckungsreiche Verbindungen zu schaffen und Hindernisse zu beseitigen. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.