Art. 77 · Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 5 · Original-PDF
34 I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 34 II. Aufhebung bisherigen Rechts 34 III. Übergangsbestimmungen 34 Art. 77 Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten 1 Die Vorschriften der §§ 209 und 210 PBG über die Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustandes und die Einstellung der Bauarbeiten gelten auch für die Vorschriften dieses Reglementes. 2 Bei Verstoss gegen die Vorschriften der Artikel 44 und 63 BZR gelten die Strafbestimmungen von § 53 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes. I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN II. Aufhebung bisherigen Rechts Hinweis auf PBG § 222 Aufhebung bisherigen Rechts § 223 Kommunales Recht III. Übergangsbestimmungen Hinweis auf PBG § 224-227 Übergangsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.