← BZO Willisau · Inhaltsverzeichnis

Art. 54 · Strassenabstände

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 27 · Original-PDF

1 Wo kein Nutzungsplan besteht, in welchem die Strassenabstände verbindlich festgelegt werden, haben neue oberirdische Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: a) zu Gemeindestrassen: 1. Klasse 5 m 2. Klasse 5 m 3. Klasse 3 m b) zu Güterstrassen: 1. Klasse 4 m 2. Klasse 3 m 3. Klasse 3 m c) zu Privatstrassen: 3 m d) zu Wegen: 2 m Ausnahmen im Sinne von § 88 StrG bleiben vorbehalten. 2 Kleinbauten im Sinne von § 124 PBG müssen gegenüber Güterstrassen 2. und 3. Klasse sowie gegenüber Privatstrassen lediglich einen Abstand von 2 m einhalten. 3 Von der Gemeinde festgelegte Baulinien entlang von Kantonsstrassen sind vom Regierungsrat zu genehmigen. 4 Wo der Verkehrsrichtplan die Erstellung von Radstreifen, Radwegen, Rad-Gehwegen oder Trottoirs vorsieht, kann der Stadtrat die Erhöhung der Mindestabstände gemäss Abs. 1 und 2 verlangen. In diesem Fall haben Einfriedungen, Abschrankungen, Mauern usw. den verlangten Mehrabstand gegenüber der Strasse einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.