Art. 35 · Gefahrenzone 2 W: Hochwasser (GF 2 W)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 19 · Original-PDF
1 Neubauten, Ersatzbauten sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. 2 Die Nutzungsänderungen rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die zu einer Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, ist nur gestattet, wenn die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. Für die Überflutungshöhe ist die skalierte Intensitätskarte für 300-jährige Ereignisse massgebend. Die aktuelle Karte kann auf dem Bauamt eingesehen werden. 3 Lichtschächte sind über die massgebenden Überflutungshöhen zu ziehen. 4 Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind. 5 Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und Geschiebe gesichert sind. 6 Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen. 7 Behälter von Wasser gefährdenden Stoffen in gefährdeten Räumen sind gegen Auslaufen und gegen Auftrieb zu sichern. 8 Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann. 9 Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.