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Art. 13 · Ausnahmebewilligung

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 9 · Original-PDF

1 Der Stadtrat kann in Ergänzung des § 37 PBG Ausnahmen von den Vorschriften des BZR bewilligen:

a)wenn die Anwendung der Reglementsvorschriften zu einem sinnwidrigen, den Interessen des Orts- und Landschaftsbildschutzes nicht entsprechenden Resultat führen würde;

b)für öffentliche und gemeinnützige Bauten;

c)bei Vorliegen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes. 2 Ausnahmebewilligungen sind zu begründen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen des § 37 PBG und des Art. 13 Abs. 1 BZR sowie allfällige andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.