Art. 13 · Ausnahmebewilligung
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 9 · Original-PDF
1 Der Stadtrat kann in Ergänzung des § 37 PBG Ausnahmen von den Vorschriften des BZR bewilligen:
a)wenn die Anwendung der Reglementsvorschriften zu einem sinnwidrigen, den Interessen des Orts- und Landschaftsbildschutzes nicht entsprechenden Resultat führen würde;
b)für öffentliche und gemeinnützige Bauten;
c)bei Vorliegen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes. 2 Ausnahmebewilligungen sind zu begründen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen des § 37 PBG und des Art. 13 Abs. 1 BZR sowie allfällige andere Voraussetzungen erfüllt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.