Art. 11 · Zoneneinteilung
BZO Baureglement Wil SG · S. 6 · Original-PDF
1Der Zonenplan teilt das Gebiet der Politischen Gemeinde in folgende Nutzungszonen auf:
Zonen des Baugebiets:
a)Kernzonen – Altstadtzone A BauR-W – Kernzone K BauR-W – Kernzone K BauR-B
b)Weilerzone We
c)Wohnzonen – eingeschossige Wohnzone W1 BauR-W – zweigeschossige Wohnzone W2 – dreigeschossige Wohnzone W3 – viergeschossige Wohnzone W4
d)Wohn-Gewerbe-Zone – zweigeschossige Wohn-Gewerbezone WG2 – dreigeschossige Wohn-Gewerbezone WG3 – viergeschossige Wohn-Gewerbezone WG4
e)Gewerbe-Industriezone GI
f)Industriezone I
g)Gewerbe-Industriezone für publikumsarme Nutzungen GI pN
h)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA i) Grünzonen – Grünzone GZ BauR-W – Grünzone Schrebergärten (Bauzone) GZSG BauR-W 6 – Grünzone Freihaltung GF BauR-B j) Intensiverholungszonen – Intensiverholungszone Dauerstandplatz IED – Intensiverholungszone Reiten IER – Intensiverholungszone Allmend IEA
Zonen ausserhalb des Baugebiets:
k)Grünzonen – Grünzone GZ BauR-W – Grünzone Schutz GS BauR-B l) Landwirtschaftszone L
m)Intensivlandwirtschaftszone Rislen IL R
2Soweit im Zonenplan keine andere Zuordnung von einzelnen Zonen oder Teilen von Zonen festgelegt ist, gelten je Zonenart die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 32 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EZzUSG, sGS 672.1) vom 1. Januar 2012.
a)Zonen des Baugebiets
Art. 12 – 15 nicht genehmigt
Altstadtzone
a)Zweck
–Grünzone GZ BauR-W
–Grünzone Schutz GS BauR-B Altstadtzone
a)Zweck Art. 7 BauR-W Die Altstadtzone bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart der Altstadt sowie den Schutz geschichtlich, architektonisch oder für das Altstadtbild wertvoller Bauten und Anlagen.
b)Nutzungsart- und Intensität b) Nutzungsart- und Inten- Art. 8 BauR-W sität 1 In der Altstadtzone sind die in der Kernzone gemäss Art. 15 BauG zugelassenen Bauten und Anlagen gestattet.
2Die Vorschriften über die Ausnützungsziffer finden keine Anwendung.
c)Bestehende Bauten und Anlagen Art. 9 BauR-W
1Alle bestehenden Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten und notfalls im Sinne von Art. 100 BauG in Stand zu stellen.
2Der Abbruch von Bauten und Anlagen, einschliesslich Bauteile im Innern, jede Veränderung von Fassaden, Fenstern, Dächern und charakteristischen Stilelementen sowie das Anbringen von Firmenschildern, Reklametafeln aller Art und von Aussenreklamen sind bewilligungspflichtig.
3Ein vollständiger oder teilweiser Abbruch eines Gebäudes in der Alt- 7 stadtzone wird nur bewilligt, wenn dies mit dem Zweck der Zone im Einklang steht und gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann, dessen Erstellung sichergestellt ist, oder wenn die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt.
4Baulücken in charakteristischen Häuserreihen der Altstadt, die durch Brand oder durch Elementarereignisse entstehen, müssen innert 3 Jahren geschlossen werden.
5Bei Renovationen und Umbauten sowie beim Wiederaufbau gemäss Abs. 4 ist in der Regel der ursprüngliche historische Zustand wieder herzustellen.
6Ausbau und Nutzung bestehender Dachgeschosse sind innerhalb des vorhandenen Volumens und unter Einhaltung der Hygienevorschriften zulässig. Neue oder die Erweiterung bestehender Dachaufbauten, Dacheinschnitte oder Dachfenster sind nur zulässig soweit sie mit den Interessen des Schutzes der Dachlandschaft vereinbar sind.
d)neue Bauten und An - lagen Art. 10 BauR-W
1Neubauten sind, wo es im Interesse des Altstadtbildes erforderlich ist, in geschlossener Bauweise zu erstellen. Im Übrigen gilt offene Bauweise.
2Neubauten müssen in Grösse und Gestaltung dem Altstadtbild und benachbarten Bauten eingeordnet sein, namentlich in Bezug auf Baumasse, Fassadengliederung und Gestaltung, Dachgestaltung, Materialwahl und Farbgebung.
3Wo Bauten in geschlossener Bauweise zu erstellen sind, kann die Baukommission im Einzelfalle die Art der Bebauung, namentlich in Bezug auf Bauflucht, Gebäudehöhe, Gebäudetiefe sowie die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände festlegen und Weisungen für die äussere Gestaltung der Bauten gemäss Abs. 2 erteilen.
4Lichtwerbeanlage sowie Aussen-Antennenanlagen jeglicher Art an und neben Gebäuden sind nicht gestattet.
5Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kernzone gemäss Art. 12.
8 Kernzone
a)Bauweise Art. 11 BauR-W
1In der Kernzone gilt grundsätzlich offene Bauweise.
2Geschlossene Bauweise ist aufgrund von Überbauungs- und Gestaltungsplänen gestattet.
Kernzone
b)Bauvorschriften Art. 12 BauR-W
1In der Regel gelten für das Gebiet der Kernzone besondere Bauvorschriften gemäss bestehenden oder neu zu erlassenden Überbauungsoder Gestaltungsplänen.
2Soweit durch Überbauungs- oder Gestaltungspläne nichts anderes bestimmt wird, gelten als Regelbauvorschriften:
–Vollgeschosse 3
–Grenzabstand allseitig 4,0 m
–Gebäudehöhe 9,5 m
–Firsthöhe 13,5 m
–Gebäudetiefe 24,0 m
–Gebäudelänge 40,0 m
3Für Gebäude mit gewerblich genutzten Geschossen kann die zulässige Gebäude- und Firsthöhe soweit gewerblich bedingt höchstens 1 m mehr betragen.
4Der Ausbau von Dachgeschossen sowie der Ausbau von Untergeschossen zu gewerblichen Zwecken sind im Rahmen der Regelbauvorschriften, namentlich betreffend Dachaufbauten und -einschnitten, Hygiene, Abstellflachen für Motorfahrzeuge, gestattet, ohne als Vollgeschoss zu zählen.
Kernzone Art. 12 BauR-B
1Die Kernzonen umfassen die zentrumsbildenden Ortsteile. Bauten haben sich bezüglich Stellung, Gebäude- und Dachform, Traufhöhe und Fassadengestaltung gut in die charakteristische Umgebung einzuordnen.
2Für Bauten gilt ein allseitiger Grenzabstand von 4.00 m. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 9 chen Bauweise anzupassen und sich besonders gut ins Weilerbild einzufügen.
3Um- und Ersatzbauten dürfen das Ausmass der bestehenden oberirdischen Gebäudevolumen nicht überschreiten. Neubauten sind nicht zulässig1. Der allseitige Grenzabstand beträgt 4,00 m.
4Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind unter Vorbehalt anderweitiger öffentlicher Interessen zu erhalten. Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.
Wohnzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.