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Art. 50 · Gestaltungs­planpflicht

BZO Wiesendangen · S. 18 · Original-PDF

Gestaltungs­ planpflicht

1Für die im Zonenplan gekennzeichneten Gebiete gilt eine Gestaltungsplanpflicht. Es sind dabei die nachfolgenden gebietsspezifischen Anforderungen zu erfüllen.

2Im Gebiet nordöstlich der Stationsstrasse, anschliessend an die Kernzone Wiesendangen, ist im Rahmen des Gestaltungsplanes sicherzustellen, dass der Planungswert gemäss Art. 29 LSV eingehalten wird. Stationsstrasse

3Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Birchstrasse/Buebeweg bezweckt, dass die betreffende Fläche in einem bestimmten Umfang für Pferdehaltung und -sport genutzt werden kann. Bauten und Anlagen haben sich gut einzuordnen. Emission und Störungen sind gering zu halten. Die Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit ist sicherzustellen. Birchstrasse / Buebeweg

4Der Gestaltungsplan im Gebiet Lüss bezweckt insbesondere:

–Eine städtebaulich, freiräumlich und architektonisch besonders gut Lüss gestaltete Wohnüberbauung.

–Eine Mindestausnützung

–Eine effiziente Erschliessung

–Die Gebäude haben mindestens die Anforderungen des MinergieP-Standards oder eines gleichwertigen Standards zu erfüllen.

5Im Gebiet Lieni ist bei einer massgeblichen Nutzungsänderung ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Dieser bezweckt eine gute Einordnung der Bauten und Anlagen in die Landschaft. Lieni, Kefikon

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.