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Art. 39 · Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

BZO Wiesendangen · S. 15 · Original-PDF

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

1Wo keine Baulinien festgelegt sind und vorbehältlich der speziellen Regelung in den Kernzonen, haben unterirdische Bauten und Unterniveaubauten einen Abstand von mindestens 1.5 m gegenüber Strassen und Wegen einzuhalten

2Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gemäss § 269 PBG sind mit einer Erd- und Humusschicht zu überdecken, zu bepflanzen oder auf andere Weise befriedigend zu gestalten. 15 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.