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Art. 38 · Klein- und Anbauten

BZO Wiesendangen · S. 15 · Original-PDF

Der erlaubte Grenzbau von Klein- und Anbauten im Sinne des PBG ohne erforderliche Zustimmung des Nachbarn setzt voraus: Klein- und Anbauten

a)maximale Länge entlang der Grenze nicht mehr als einen Drittel der gemeinsamen Grenze oder Anbau an ein mindestens gleich langes nachbarliches Gebäude

b)Gebäudefläche maximal 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche, höchstens aber 50 m²

c)bei Gebäuden mit Schrägdächern maximale Gesamthöhe entlang der Grenze 4 m; entsprechend dem Mass der Zurückversetzung Erhöhung auf 5 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.