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Art. 28 · Nutzweise

BZO Wiesendangen · S. 13 · Original-PDF

1In den Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe im Umfang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig.

2In allen Wohnzonen sind sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht erlaubt.

3In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind nicht und mässig störende Betriebe ohne anteilsmässige Beschränkung zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.