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Art. 15 · Reklamen

BZO Wiesendangen · S. 8 · Original-PDF

1Reklamen sind lediglich als Eigenwerbung zur Kennzeichnung von Betrieben zulässig. Pro Betrieb und Fassade ist eine Reklameanlage am Betriebsstandort gestattet.

2Die einzelne Reklamefläche darf nicht grösser als 1.6 m² sein. Eine übermässige Wirkung durch auffällige Farben und grelles Licht ist untersagt.

3Für zeitlich befristete Anlagen sowie handwerklich und künstlerisch gestaltete Reklamen können Abweichungen bewilligt werden. Kernzone A (Wiesendangen)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.