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Art. 97 · Reglement festgelegt

BZO Baureglement Widnau · S. 10 · Original-PDF

PBG Reglement festgelegt 1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen folgende Abstände ab der StrasArt. 102 Abs. 1 Bst. bundlü4ff.StrG sengrenze einzuhalten: 2 Gegenüber öffentlichen Strassen, nicht aber gegenüber öffentlichen Wegen, geht der Stras senabstand dem Grenzabstand vor. 2 Für Geländer und Brüstungen oder andere Vorrichtungen zum Schutz von Personen gegen Absturz sind die SIA-Normen sowie die BfU-Richtlinien wegleitend. Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). SIA 358 Stützmauern und Böschungen haben, sofern die Sichtzonen dies zulassen, gegenüber öffent lichen Gemeindestrassen und Gemeindewegen bis zu einer Höhe von 1.2 m einen Abstand von 0.3 m einzuhalten. Ab einer Höhe von 1.2 m gilt ein Abstand von 0.3 m zuzüglich der Mehrhöhe. Wo von Gebäuden her Personen, Tiere oder Sachen durch Schneerutsch gefährdet werden, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen. 1 Als Feuerschutzvorschriften gelten die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien der

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.