Art. 96 · VRP1
BZO Baureglement Widnau · S. 3 · Original-PDF
des Planungs- und Baugesetzes, soweit nicht die Bauverwaltung zuständig ist, und die BewilliArt 2, 3 und 4 der gungsbehörde nach Art. 63 und 108 Abs. 2 des Strassengesetzes. Ihr gehören mindestens zwei Gemeindeordnung Mitglieder des Gemeinderates an. Der Gemeinderat kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Die Bauverwalturig ist die Baubehörde für Baugesuche im Meldeverfahren. Zudem erfüllt sie insbesondere folgende Aufgaben: • Beratung und Sensibilisierung von Bauwilligen und Planenden • Triage relevanter Bauvorhaben für die Behandlung im Gestaltungsbeirat Prüfung der Baugesuche • Durchführung der Baubewilligungsverfahren • Entscheid über nachlaufende Bewilligungen Erhebung von Kostenvorschüssen Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und Bau- und Strassenkommission Baukontrolle und -aufsicht • Erlass von Verfügungen weitere von Gemeinderat oder der Bau- und Strassenkommission zugewiesene Aufträge Gesetz über die Verwaltungsrechtspfiege; sGS 951.1 ‚ Der Gemeinderat, die Bau- und Strassenkommission sowie die Bauverwaltung können bei Bedarf Fachleute beiziehen. Verfügungen und Entscheide der Bau- und Strassenkommission sowie der Bauverwaltung können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden. Gemeinde Widnau
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