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Art. 28 · Gestaltung der Bauten
BZO Wettswil am Albis · S. 11 · Original-PDF
1Glänzende und stark reflektierende Materialien sind nicht gestattet. Ausnahmen sind zulässig für energietechnische Massnahmen.
2In den Wohnzonen sind Leuchtreklamen nicht zulässig. In der Kernzone und in den im Zonenplan schwarz schraffierten Bereichen sind massvolle Leuchtreklamen erlaubt.
3Dacheinschnitte sind in allen Zonen zulässig, sofern Dachaufbauten und -einschnitte zusammen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.