Art. 4 · Zoneneinteilung
BZO Weisslingen · S. 6 · Original-PDF
4 Neubauten haben die Grundmasse gemäss Art. 3 zu beachten. Zeitgemässe Architektur Bei besonders guter Gestaltung von Ersatzneubauten und Erweiterungsbauten mit zeitgemässer Architektur, die das Ortsbild qualitativ weiterentwickeln, können Abweichungen von den Kernzonenvorschriften in Art. 10–12 und in untergeordnetem Mass von der Fassadenhöhe (Art. 3) bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende Beurteilung durch ein von der Gemeinde beauftragtes Fachgutachten voraus. Änderungen und Abbrüche Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung dürfen nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder für die entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung eines Ersatzbaus gesichert ist. Brennbare Aussenwände Die Abstandsvorschriften bezüglich brennbarer Aussenwände gemäss § 14 der Besonderen Bauverordnung II finden keine Anwendung. Dachgestaltung, Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Lichtbänder 4 Dachflächenfenster dürfen zusammengefasst parallel oder senkrecht zum First als Lichtbänder angeordnet werden. In diesem Fall müssen die Abstände zur First- und Trauflinie nicht eingehalten werden. Fassaden Aufbau und Struktur der Fassaden, die Abmessungen und Proportionen von Fenstern, Türen, Balkonen, Treppen und dergleichen sowie die Materialien und Farben haben die typischen Merkmale in der jeweiligen Umgebung zu beachten und in zeitgemässer Form zu berücksichtigen. Umgebung Die Elemente der traditionellen Umgebungsgestaltung sind bei Sanierungen oder Neubauten zu beachten und in zeitgemässer Form zu berücksichtigen. Dabei sind die bestehenden Strassenräume mit verschiedenen Materialien der Vorflächen, die ortsbildprägenden Bäume und Platzbildungen mit zugehörigen Brunnenanlagen, abgegrenzten Gärten und freien Hauszugängen als Bestandteil des Ortsbildes zu beachten. Am massgebenden Terrain sind möglichst geringfügige Veränderungen vorzunehmen. Einfriedungen und Sichtschutzwände sind massvoll einzusetzen. Reklamen Die Werbeanlagen haben sich auf Eigenreklamen zu beschränken. Die Geschlossenheit und Form der Fassade muss gewahrt bleiben. Strukturbildende Gebäude, Hauptfirstrichtung, Prägende Bauten, Ortstypische Elemente 4. Wohnzonen Nutzweise In allen Wohnzonen sind nicht störendes Gewerbe wie Büros, Praxen usw. zulässig. Dachgestaltung3 Für Hauptgebäude sind nur Schrägdächer zugelassen. Für eingeschossige Erweiterungsbauten sind auch andere Dachformen zulässig. Solche Erweiterungsbauten müssen im Verhältnis zum Hauptgebäude untergeordnet in Erscheinung treten. Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2.5 4 Dauernd gewerblich genutzte Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile fallen bei der Berechnung der Gebäudelänge ausser Ansatz. 4 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfond und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.
5Geändert mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 2023
6Neu eingefügt mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 2023 Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.