Art. 3 · Für die parzellenscharfe Umsetzung der Pläne sind die Daten der Amtlichen …
BZO Weisslingen · S. 5 · Original-PDF
3 Für die parzellenscharfe Umsetzung der Pläne sind die Daten der Amtlichen Vermessung gemäss § 5 der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung2 massgebend. Grundmasse maximale Gebäudelänge m Minimaler Grundabstand (Grenzabstand der Gebäude) gross klein m m maximale Baumassenziffer Hauptgebäude m3/m2 maximale Fassadenhöhe m Geschosszahl Kernzone Dorf, Kernzone Weiler Zentrumszone Z2.5 Zentrumszone Z4.0 Wohnzone W2.0 Wohnzone W1.7 Wohnzone W1.4 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2.5 30.00 3 Um- und Ersatzbauten in der Kernzone können angemessen erweitert werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene ist. Als angemessene Erweiterung gilt eine Volumenvergrösserung (oberirdisch) von insgesamt 10% als obere Grenze. 3 Dachflächenfenster unterliegen folgenden Bestimmungen: — Pro ausgebautem Wohnteil sind pro Dachfläche höchstens 3 Dachflächenfenster gestattet, die je maximal 0.9 m2 Lichtfläche aufweisen dürfen. Dachflächenfenster dürfen mit keinem Teil näher als 1.50 m an die Firstlinie bzw. an die Trauflinie heranreichen. — Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.50 m betragen. Zwischen den Fenstern ist ein Abstand von mindestens 0.60 m einzuhalten. — Der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche muss erhalten bleiben und die Fenster müssen in die Dachfläche eingelassen werden. Bau- und Zonenordnung 3 Die im Kernzonenplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu ersetzen. 3. Quartiererhaltungszone Leisibüel Zweck Die Quartiererhaltungszone bezweckt den Erhalt der vorhandenen baulichen Struktur und Gliederung. Nutzweise In der Quartiererhaltungszone sind nicht störendes Gewerbe wie Büros, Praxen usw. zulässig. Einordnung Die Bauten und Anlagen haben sich bezüglich kubischer Gliederung und architektonischer Gestaltung sowie Materialwahl in die vorhandene bauliche Struktur einzuordnen. Die Farbgebung hat sich in das Gesamtbild einzufügen. Ausnützung 3 Die Fassadenhöhe darf um maximal 2.00 m erhöht werden, sofern die Mehrhöhe dauernd gewerblich genutzte Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile betrifft. 3 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen – ungeachtet der Baubegrenzungslinien – an die Baulinien und, wo diese fehlen, bis 3.50 m an die Grenze von öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie von öffentlichen Wegen gebaut werden. Dort, wo die in Ergänzungsplänen festgelegten Baubegrenzungslinien es gestatten, kann näher an die Strassengrenze gebaut werden. Falls Baubegrenzungslinien für oberirdische Gebäude einen kleineren Abstand zulassen, gilt dieser kleinere Abstand auch für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten. Mehrlängenzuschlag 3 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden die Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7.00 m unterschreitet, zusammengerechnet. Klein- und Anbauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.