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Art. 50 · Die zu erstellende Anzahl Personenwagen-Abstellplätze bemisst sich wie folgt

BZO Weiningen · S. 25 · Original-PDF

Die zu erstellende Anzahl Personenwagen-Abstellplätze bemisst sich wie folgt: A. Für Reiheneinfamilienund Mehrfamilienhäuser Ein Abstellplatz pro Wohnung, mindestens aber pro 90 m2 anrechenbare Geschossfläche B. Für Einfamilienhäuser Zwei Abstellplätze C. Für übrige Gebäude und Anlagen

a)Büro- und Geschäftshäuser

b)Ladengeschäfte

c)Gewerbebauten

d)Gaststätten Ein Abstellplatz auf: 40 m2 anrechenbare Geschossfläche bzw. 90 m2 für die 500 m2 je Betriebseinheit übersteigende Fläche 40 m2 anrechenbare Geschossfläche bzw. 65 m2 für die 2’000 m2 übersteigende Fläche 100 m2 anrechenbare Geschossfläche oder 5 Beschäftigte, wobei die resultierende höhere Zahl massgebend ist

5Sitzplätze

A. Für Reiheneinfamilien-

d)Gaststätten

5Sitzplätze

Besucherparkplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.