Art. 29
BZO Weiningen · S. 16 · Original-PDF
1. Die Freiflächen sind in der Regel gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder zwischen Baute und Strasse anzulegen und zu bepflanzen. Sie sind in der Gewerbezone Chrummacher als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten und nach Möglichkeit gegenüber der angrenzenden Landwirtschaftszone oder zwischen Baute und Strasse anzuordnen.
2. In der Gewerbezone Chrummacher müssen lärmempfindliche Betriebsräume, die nicht kontrolliert belüftet werden, gegenüber der Mitte der Autobahn eine Pegelreduktion von 31 dB und gegenüber der Mitte der Umfahrungsstrasse 16 dB aufweisen.
3. In der Gewerbezone Chrummacher ist für lärmempfindliche Wohnräume gegenüber der Mitte der Autobahn eine Pegelreduktion von 41 dB und gegenüber der Mitte der Umfahrungsstrasse 23 dB nachzuweisen.
15 Bau- und Zonenordnung
4. Stark verkehrserzeugende Nutzungen (SNV) sind ausnahmslos nicht zulässig.
5. Abgrabungen sind in der Gewerbezone II nur bis 1.5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig; talseitig kann dieses Mass überschritten werden. Die freigelegte Fassadenfläche darf dabei die Fläche des halben Gebäudeumfangs mal 1.5 m nicht überschreiten. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Kellerzugänge sowie Ein- und Ausfahrten.
6. In der Gewerbezone Chrummacher dürfen in einem Abstand von 9 m ab südwestlicher Bauzonengrenze keine Bauten mit empfindlichen Nutzungen (OMEN, gemäss NISV) erstellt werden.
Fachberatung
| G I 4.0 | G II 4.5 | ||
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | max. | 4.0 m3/m2 | 4.5 m3/m2 |
| Freiflächenziffer | min. | 20 % | 15 % |
| Fassadenhöhe: - Grundmass traufseitig - Zuschlag giebelseitig für Bauten mit Schrägdächern - Zuschlag für Attikageschosse giebelseitig und auf den übri- gen fassadenbündigen Seiten | max. max. max. | 12 m 7 m 3.3 m | 10.5 m - - |
| Gebäudelänge | max. | 60 m | 50 m |
| Grundabstand *) | min. | 8 m | 5 m |
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